Wo viele Menschen zusammenkommen sind ein paar einfache Regeln unvermeidlich. Das Ziel unserer Stallordnung ist es jedoch nicht, Einschränkungen in der individuellen Entfaltung vorzunehmen. Vielmehr steckt hinter jeder unserer Regeln das Bestreben, die Freiheit von Mensch und Pferd in unserem Reitstall zu sichern.
Wie das? Dazu hier ein kleines Beispiel: Jede Aufsichtsperson, die sich mit Kindern auf dem Gelände aufhält, hat dafür zu sorgen, dass die Kinder keine Pferde erschrecken. Dies ist sicherlich eine Einschränkung für die Aufsichtsperson, erhöht aber die Sicherheit aller.
Stall- und Hallenordnung
Die Stall- und Hallenordnung gilt für alle Personen und Tiere, die sich auf dem
Hof aufhalten.
Von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist Stallruhe. (Ausnahme bei Turnierteilnahme
oder Tierarzttermine)
In der Scheune oder Heulager ist das Rauchen strengsten verboten.
Fremde Pferde und Hunde füttern ist verboten.
Mitgebrachte Hunde sind zur ihrer eigenen Sicherheit an der Leine zu führen.
Zum Parken der Pkws sind Parkplätze vorhanden. Wir bitten darum, diese zu
benutzen.
Eine Durchfahrtmöglichkeit für andere Fahrzeuge muss gewährt sein.
Alle benutzten Anlagen (Putzplatz, Stallgasse, Reitplatz, Halle,....) sind von
jedem Reiter sofort nach Benutzung ordentlich und sauber zu verlassen.
Verlorene Pferdeäpfel sind vom Reiter zu beseitigen.
Mitgebrachte Verpackungen sind wieder mitzunehmen. (Kraftfuttersäcke,usw.)
Auf dem Reitplatz und in der Reithalle gilt:
Wer auf der linken Hand reitet, hat Vorrang.
Daneben haben Unterrichtsstunden Vorrang vor anderen Reitern.
Für minderjährige Jugendliche gilt Helmpflicht nach Regeln der
FN-Vereinigung. Bahnregeln hängen in der Halle aus.
Der Letzte, der den Platz oder Halle verlässt, hat das Licht zu löschen und die
Tore zu schließen. Das gilt ebenso im Stall.
Ausreiten ist nur auf den dafür gekennzeichneten landwirtschaftlichen Wegen
erlaubt. Jedes abweichen über Wiesen oder Äcker ist im Interesse aller Reiter
zu unterlassen.
Unbefugten ist der Zugang zu den Boxen, den Koppeln, dem Offenstall oder anderen zum
Betriebsgelände gehörenden Gebäuden nicht gestattet.
Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände erfolgt auf eigene Gefahr.
Anweisungen des Hofpersonals ist Folge zu leisten.